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Satzung der UWG Kreis Steinfurt

Präambel

  1. Die etablierten Parteien haben über Jahrzehnte Machtverhältnisse aufgebaut, durch die sie zunehmend die Fähigkeit und damit den Willen eingebüßt haben, außerhalb des reinen Machterhaltes, sachgerechte, zukunftsorientierte Problemlösungen für die Bürger des Kreises Steinfurt zu entwickeln.
  2. Um diese Situation zu überwinden, ist es erforderlich, dass sich KommunalvertreterInnen in einem kreisweiten, politischen Zusammenschluss über die Grenzen demokratischer Parteien hinweg vereinigen, um so die organisatorische Grundlage für eine sachgerechte Kreispolitik zu bilden.
  3. Zu dieser Zielerreichung sollen die Vertreter umfassend, wahrheitsgemäß und ehrlich unterrichtet werden. Auf dieser Grundlage wird die „Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“ ihre politische Meinung zu allen kreispolitisch relevanten Fragen bilden, die Bürgerinnen und Bürger aufklären und Lösungen umsetzen. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung an Kreistagswahlen.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen: Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz am Wohnort des Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ist der Zusammenschluss von Wählergemeinschaften in den Städten und Gemeinden des Kreises Steinfurt. Ihr Zweck besteht in der Förderung kreispolitischer Willens- und Meinungsbildung auf überparteilicher Grundlage. Im Rahmen dessen beteiligt sich die Vereinigung an allen Formen kreispolitischer Willensbildung, insbesondere an Kreistagswahlen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 – Selbstlosigkeit, Begünstigungsverbot

  1. Die „Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“ ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
  4. Die Vereinigung darf ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dieses erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen (§ 58 Nr. 6 AO).
  5. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten allenfalls Aufwandsentschädigungen (Telefon-, Fahrtkosten etc.).
  6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Wählergemeinschaft im Kreis Steinfurt werden, die die Satzung der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“ anerkennt. Mitglied kann nur eine Wählergemeinschaft sein, die ihren Sitz im Kreis Steinfurt hat und zur Teilnahme an Kommunalwahlen berechtigt ist. Jedes Mitglied dieser Wählergemeinschaft gehört dann zugleich der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“ an.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung. Ist die Zeitspanne bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung länger als sechs Monate, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Er ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzunehmen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Dieses ist unter anderem dann der Fall, wenn es gegen die Zwecke und Ziele der Vereinigung nachhaltig verstoßen hat, ein Verstoß zu besorgen ist oder Mitgliedsbeiträge für ein volles Kalenderjahr ausstehen. Den entsprechenden Beschluss fasst der geschäftsführende Vorstand. Er ist auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zu bestätigen. Ist die Zeitspanne bis nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung länger als sechs Monate, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

Die Vereinigung finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Delegiertenversammlung entscheidet.

§ 8 – Rechte der Mitglieder

  1. Jede Wählergemeinschaft in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hat das Recht, im Benehmen mit dem Vereinsvorstand kreispolitische Themen aufzugreifen und so die politische Willensbildung zu fördern.
  2. Jede Wählergemeinschaft in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist berechtigt, entsprechend ihrer Wahlkreise, Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag zu benennen.

§ 9 – Organe

  1. Die Organe der “Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“ sind:
    – die Delegiertenversammlung,
    – der geschäftsführende Vorstand,
    – der erweiterte Vorstand,
    – die Mitgliederversammlung.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bis zu fünf BeisitzerInnen an, darunter kraft Amtes der Vorsitzende der Kreistagsfraktion der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Steinfurt (UWG)“. Über die Zahl der BeisitzerInnen befindet die Delegiertenversammlung.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Jede Wählergemeinschaft einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde sollte nur mit einer Person im erweiterten Vorstand vertreten sein.
  6. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  7. Zur Delegiertenversammlung entsendet jede Mitglieds-Wählergemeinschaft zwei Delegierte.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt und werden auf die Delegiertenzahl ihrer Orts-UWG angerechnet.
  9. Die zur UWG Kreis Steinfurt zählenden örtlichen Wählergemeinschaften entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, auch anderen überregionalen Parteien oder politischen Vereinigungen anzugehören. Für Amts- und Mandatsinhaber der Kreis UWG (Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Kreistages etc.) sind solche Doppelmitgliedschaften ausgeschlossen. Dies betrifft nicht Mitgliedschaften in Dachverbänden von Wählergemeinschaften.

§ 10 – Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Satzung der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er wird dabei von den BeisitzerInnen unterstützt und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung, insbesondere Koordinierung der politischen Tätigkeit mit Einschluss der Öffentlichkeitsarbeit;
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  3. Einberufung der Delegierten- und Mitgliederversammlung;
  4. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  5. Buchführung der Vereinigung sowie Erstellung eines Jahresberichts;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und vorläufige Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern (entsprechend § 5, Ziffer 4 und § 6, Ziffer 3).

§ 11 – Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Delegiertenversammlung, in der eine Wahl für die restliche Amtsdauer des Vorstandes erfolgt.

§ 12 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

  1. Vorstandssitzungen sind mit 14-tägiger Ladungsfrist nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Quartal. Außerdem tagt der Vorstand innerhalb von vier Wochen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dessen erster Stellvertreter anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen erster Stellvertreter.
  5. Über jede Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das innerhalb von vier Wochen den Vorstandsmitgliedern zugeht. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen zu erheben. Über Einwendungen entscheidet der Vorstand. Ist die Einwendungsfrist verstrichen, gilt das Protokoll automatisch als genehmigt und wird dann, von Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet, unverzüglich den Vorsitzenden der Mitglieds-Wählergemeinschaften zur Kenntnis gesandt.

§ 13 – Delegiertenversammlung

In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Die Stimme kann nur persönlich abgegeben werden; eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  2. Wahl der Rechnungsprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren,
  3. Verabschiedung politischer Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Vereinigung und der Aktionsprogramme zu den jeweiligen Kreistagswahlen,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Entscheidung über die Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages,
  6. Entscheidung über Aufnahme entsprechend § 5, Ziffer 4 und Ausschluss entsprechend § 6, Ziffer 3.

§ 14 – Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen gehen an den Vorstand der Mitglieds-Wählergemeinschaften stellvertretend für deren Delegierte. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mailadresse) gerichtet ist.
  2. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Jeder Delegierte kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand der Kreis-UWG in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Delegiertenversammlung die endgültige Tagesordnung vorzulegen.

§ 15 – Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 9 Ziffer 2, geleitet.
  2. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Der Vorstand beschließt über die Zulassung der Presse sowie eines Internetauftrittes.
  3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, solange und soweit ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann gestellt werden, wenn weniger als ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Delegiertenversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses beantragt, ist der Versammlungsleiter verpflichtet, geheim abstimmen zu lassen.
  6. Für die Wahl des Vorsitzenden und die Aufstellung der Reserveliste zur Kreistagswahl ist ein Wahlleiter zu wählen.
  7. Wahlen sind immer geheim, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl anstehen; im Übrigen auf Antrag. Weiterhin gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
  8. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter, fertigt ein Ergebnisprotokoll, das innerhalb von vier Wochen allen Delegierten zur Kenntnis zugeht und mit dem analog § 12, Ziffer 5 zu verfahren ist.

§ 16 – außerordentliche Delegiertenversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn vier Mitglieds-Wählergemeinschaften dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe wünschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche Delegiertenversammlung.

§ 17 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidaten für die Kreistagswahl (Wahlkreisbewerber und Reserveliste). Dabei gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.
Die Einberufung soll mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Sie geht in Schriftform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an die Vorstände der Mitglieds-Wählergemeinschaften. Diese sind verpflichtet zur Weiterleitung an die Mitglieder. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mailadresse) gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 – Auflösung

Im Falle der Auflösung ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, wobei der Beschluss über die Vermögensverwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt wird.

Greven, den 12. Februar 2014

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